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Rechtsfrage: Wie oft muss bei Glatteis der Gehsteig gestreut werden?

Wie sieht es mit der Streupflicht am späten Abend aus?, zum Presseartikel

Meine Mutter stürzte um 21:00 auf dem Nachhauseweg am spiegelglatten Gehsteig vor dem Haus ihres Nachbarn und brach sich den Oberschenkel. Mein Nachbar meinte, sie wäre selbst schuld, wenn sie um 21:00 bei Eisregen noch unterwegs wäre. Er hätte den Gehsteig ja ohnehin in der Früh zuletzt gestreut, mehr wäre ihm bei solchen Witterungsverhältnissen nicht zumutbar.

Hat meine Mutter gegenüber ihrem Nachbarn Anspruch auf Schmerzensgeld?

Laut Straßenverkehrsordnung müssen Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.

Der Gehsteig muss zwischen 6:00 und 22:00 begehbar sein. Bei anhaltendem Schneefall und Glatteisbildung kann die Räumung von Schnee auch mehrmals täglich erforderlich sein.

Der Liegenschaftseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die nach den Umständen vernünftiger Weise von ihm erwartet werden dürfen. Die Pflicht zur Schneeräumung und Schneeräumung dürfen aber nicht überspannt werden.

So sind nach der Rechtsprechung  Schneeräumung bzw. Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ regelmäßig unzumutbar, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis eine ununterbrochene Schneeräumung oder Bestreuung des Gehsteiges notwendig wäre.

_MG_4675_2_kleinDer Umfang der Streupflicht richtet sich der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Bei starkem Schneefall und anhaltendem gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdient frühmorgens jedenfalls zu wenig.

Bei dem konkreten Unfall wird zu prüfen sein, ob dem Liegenschaftseigentümer ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist und er daher für die Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, weil er nur in der Früh den Winterdienst versehen hatte.

Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, LL.M., selbständige Rechtsanwältin & Immobilienrechtexpertin, Northcote.Recht

Fotocredit: Marlene Rahmann

Fotocredit Beitragsbild: (c) dpa/dpaweb (A3528 Armin Weigel)