Rechtsfrage: Darf die neue Freundin des Ex-Manns in unsere Wohnung?

Rechtsfrage: Darf die neue Freundin des Ex-Manns in unsere Wohnung?

Während die Ex-Frau arbeiten geht, besucht die neue Freundin den Ex-Mann in der noch gemeinsam benutzten Wohnung. Kann die Ex-Frau die Besuche rechtlich verhindern?

Mein Exmann und ich wurden vor einigen Tagen geschieden, weil mein Mann eine Freundin hatte. Über unsere Wohnung und unsere Ersparnisse haben wir uns noch nicht einigen können. Ich habe bereits einen Antrag bei Gericht auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht. Ich möchte in der Wohnung bleiben. Mein Exmann soll in eine neue Wohnung ziehen.

Wenn ich arbeiten gehe, kommt die Freundin meines Exmannes in unsere Wohnung und besucht meinen Exmann, das stört mich. Kann ich Abhilfe schaffen und mit gerichtlicher Hilfe verlangen, dass die Freundin nicht mehr zu Besuch kommt? Ich habe keine andere Wohnung und bin auf die Wohnmöglichkeit angewiesen.

Kann ich die neue Lebensgefährtin gestützt auf § 97 ABGB auf Unterlassung des Betretens der Ehewohnung klagen?

Rechtlich gilt Folgendes:

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so muss bei aufrechter Ehe der verfügungsberechtigte Ehegatte „alles unterlassen und vorkehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere“ (§ 97 ABGB). Der Verfügungsberechtigte muss die Miete zahlen und darf den anderen nicht von der Wohnung aussperren oder Schlösser ändern. Er muss alles tun, dass der andere Ehegatte die Wohnung weiter uneingeschränkt nutzen kann.

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten nach § 97 ABGB ist grundsätzlich auf die Dauer der Ehe beschränkt. Er besteht allerdings bei rechtzeitiger Antragstellung auch nach einer Ehescheidung weiter, solange noch ein Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff Ehegesetz gegeben ist.

In seiner jüngsten Entscheidung (6Ob40/18b, in der „Presse“ wurde darüber bereits kurz berichtet) hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass zwar § 97 ABGB den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor Handlungen und Unterlassungen des anderen schütze, die zum Verlust der Wohnung führen. Die Besuche der neuen Lebensgefährtin können im vorliegenden Fall aber solchen Handlungen nicht gleichgesetzt werden. Dazu komme noch, dass die Besuche ohnehin dann stattfinden, wenn die Exfrau in der Arbeit ist. Die Ehe sei ja auch mittlerweile geschieden und der Exmann sei Hauptmieter der Wohnung.

Die Exfrau kann daher die Besuche der neuen Lebensgefährtin bei ihrem Exmann in der noch gemeinsamen Wohnung im vorliegenden Fall nicht verhindern.

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