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Ständiges Anzeigen der Nachbarn – ein Kündigungsgrund?

Ständiges Anzeigen der Nachbarn – ein Kündigungsgrund?

 

Ein neuer Mieter bombardiert seine Nachbarn, die im selben Haus ein Kaffeehaus betreiben, seit Monaten grundlos mit Anzeigen bei der Gewerbebehörde und der Polizei. Kann ein Mieter wegen unleidlichen Verhaltens gekündigt werden?

Dieses Mal beantwortet Susanna Fuchs-Weisskircher, Rechtsanwältin bei Northcote.Recht in Wien, die Immo-Rechtsfrage über einen nervigen Mieter, der ständig seine Nachbarn anzeigt.

Hier ein konkretes Fallbeispiel: Mit viel persönlichem Einsatz haben wir ein Kaffeehaus eröffnet, alle Genehmigungen für den Betrieb liegen vor. Die Mieter der Wohnungen im Haus sind uns wohlgesonnen. Unsere Freude über unseren Erfolg war groß, bis der neue Mieter ins Haus zog. Er bombardiert uns seit Monaten grundlos mit Anzeigen bei der Gewerbebehörde und der Polizei und deckt uns mit Verfahren ein.

Akribisch führt er Aufzeichnungen über die Einhaltung der Öffnungszeiten, beobachtet uns durch die Fenster, fotografiert uns und unsere Gäste und behauptet, dass er durch den ständigen Lärm durch den Betrieb beeinträchtigt sei. Ständig haben wir die Polizei im Lokal. Nicht nur, dass wir die Anwaltskosten nicht leisten können, sind wir auch mit den Nerven bereits am Ende. Wir haben schon überlegt, einen neuen Standort zu suchen. Der Hauseigentümer und die Hausverwaltung, aber auch die anderen Mieter wollen uns aber helfen.

Kann ein Mieter wegen unleidlichen Verhaltens gekündigt werden, wenn er einen anderen Mieter grundlos ständig anzeigt und Klagen gegen diesen einbringt? Unleidliches Verhalten gemäß § 30 (2) Ziffer 3 Mietrechtsgesetz stellt einen eigenen Kündigungsgrund dar. Der Vermieter kann den Mieter demnach kündigen, wenn der Mieter durch sein rücksichtloses, anstößiges Verhalten oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben erschwert. Es müssen von den Gerichten immer die Umstände des Einzelfalls geprüft werden.

Überschreitet das Gesamtverhalten des Mieters das Maß des zumutbaren und ist es objektiv geeignet, auch nur einem Mitmieter das Zusammenleben zu verleiden, wird eine Kündigung erfolgreich sein. So kann bei gehäuften Anzeigen über einen längeren Zeitraum gegen einen anderen Mieter die Belästigung gegeben sein, wenn diesem Mieter dadurch das Zusammenleben im Haus verleidet wird.

Eine objektiv ungerechtfertigte Anzeigenflut kann daher im Einzelfall einen Kündigungsgrund darstellen. Auf ein Verschulden des Mieters für sein Verhalten kommt es nicht an, auch bei besonderer Lärmempfindlichkeit eines Mieters, ausgelöst von einer gesundheitlichen Störung, kann sein Verhalten eine Beeinträchtigung der anderen Mieter sein. Im vorliegenden Fall sollte daher die Hilfe des Eigentümers angenommen werden, wenn sich dieser bereit erklärt, die Kündigung gegen den Mieter wegen seines unleidlichen Verhaltens einzubringen.

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