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Kuhgipfel soll Rechtssicherheit schaffen

Tirols Landeshauptmann Günther Platter drängt auf eine Versicherungslösung.

(Von Jan Michael Marchart und Petra Tempfer | Wiener Zeitung | 26.2.2019)

Innsbruck. Eine Urlauberin aus Deutschland wurde im Sommer 2014 von einer Kuh zu Tode getrampelt. Sie war mit Familie und Hund an der Leine im Tiroler Pinnistal wandern. Das Landesgericht Innsbruck hat in erster Instanz ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Der Bauer wurde schuldig gesprochen. Der Landwirt hätte seine Tiere demnach nicht ausreichend verwahrt. Nun soll dieser an den Witwer und den Sohn der Verstorbenen 180.000 Euro sowie eine monatliche Rente von 1500 Euro zahlen. Der Gesamtwert beläuft sich auf 490.000 Euro. Das Urteil gegen den Bauern ist nicht rechtskräftig. […]

Dass das Urteil nicht nachvollziehbar sei, so wie Platter sagt, könne derzeit nicht beurteilt werden, sagt die selbständige Rechtsanwältin Susanna Fuchs-Weißkircher
Susanna Fuchs-Weißkircher(Northcote Recht), die unter anderem auf öffentliches Recht spezialisiert ist. Dies werde eine Frage sein, die die Rechtsmittelinstanz noch klären werde müssen. Laut Fuchs-Weißkircher ist – wie immer – zu prüfen: „Handelt es sich bei diesem Vorfall um einen besonders tragischen Einzelfall, ist das Unglück an einer Stelle passiert, die sensibel war und gesichert hätte werden müssen? Dies könnte bei einem häufig frequentierten Kreuzungsbereich mehrerer Wanderwege sein.“ Die Fragen, ob Warnschilder ausreichend waren und der Wanderer mit der Gefahr rechnen konnte oder musste, seien für die Prüfung des Sachverhalts ebenfalls relevant.

Grundsätzlich hafte der Halter eines Tieres für Schäden, die das Tier jemandem zufügt, sagt Fuchs-Weißkircher, wenn er nicht beweisen könne, dass er für die erforderliche Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres gesorgt habe. Gleichzeitig gibt es allerdings auch gesetzliche Rahmenbedingungen für die Wegefreiheit. Was das alpine Ödland, also alles über der Baumgrenze, und Weidegebiete betrifft, existieren in einigen Bundesländern eigene „historische Wegefreiheitsgesetze“. In anderen wie in Vorarlberg (Straßengesetz) oder Oberösterreich (Tourismusgesetz) wird die Thematik der „freien Betretbarkeit“ wiederum in völlig anderen Gesetzen behandelt.

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